Gerne begutachten wir Ihre Objekte vor einer Einlieferung unverbindlich zu unseren Geschäftszeiten im Ladengeschäft oder bei Ihnen vor Ort. Senden Sie uns bitte zunächst Ihre Anfrage mit Fotos per Email oder WhatsApp an: 

info@auktionshaus-bad-homburg.de


      06172-271919


Nächste Saalauktion mit Livestream über LOT-TISSIMO am 15.6.2024 ab 11 Uhr. Einlieferungen für unsere Sommerauktion gerne bis Juni 2024 möglich. 

Wir freuen uns auf Sie.

Versteigerungsbedingungen-Saal




1. Anwendungsbereich


a) Die nachfolgenden Versteigerungsbedingungen-Saal (VGBS) gelten für Verkäufe auf den Auktionen des Auktionshauses Bad Homburg, Aubaho GmbH (Auktionshaus) und die zugehörigen verbundenen Geschäfte, z.B. den Nachverkauf. Für den reinen Online-Verkauf ohne Saal-Auktion finden die AGB-Online Anwendung, diese sind unter www.aubaho.de abrufbar. Für ein Objekt, welches zuerst bzw. ausschließlich in der Saal-Auktion angeboten wurde, gelten die VGBS.


b) Die Versteigerung und die verbundenen Geschäfte erfolgen durch das Auktionshaus Bad Homburg, Aubaho GmbH, vertreten durch die geschäftsführenden Gesellschafter Eric Kreiner und Thomas Kreiner, Louisenstraße 130A, 61348 Bad Homburg, www.auktionshaus-bad-homburg.de, info@auktionshaus-bad-homburg.de, Tel.: 06172-271919.


c) Die Versteigerung der Objekte erfolgt freiwillig und öffentlich. Die Versteigerung durch das Auktionshaus erfolgt im Rahmen der Stellvertretung gemäß §§ 164 ff. BGB im Namen und auf Rechnung des Einlieferers. Die Einlieferer bleiben ungenannt, sofern keine gesetzlichen Auskunftsansprüche bestehen oder der Erwerber ein berechtigtes Interesse an der Auskunft nachweist. Eigenware wird im Katalog entsprechend durch einen Stern im Einliefererverzeichnis des Kataloges gekennzeichnet.


d) Die VGBS sind auf den Internetseiten des Auktionshauses veröffentlicht, unter www.auktionshaus-bad-homburg.de abrufbar, hängen in den Auktionsräumen aus und sind in den Katalogen veröffentlicht. Die VGBS können jederzeit auch auf Nachfrage zugesandt werden.


e) Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Regelungen des Verbrauchsgüterkaufs gemäß § 474 Abs. 2 BGB auf die zur Versteigerung kommenden gebrauchten Waren keine Anwendung finden.



2. Versteigerungsablauf und Gebote


a) Alle zur Versteigerung kommenden Objekte können während der Vorbesichtigung besichtigt und geprüft werden. Bei den Versteigerungsobjekten handelt es sich ausschließlich um gebrauchte Gegenstände, sie werden in dem Zustand versteigert, wie sie sich zum Zeitpunkt der Auktion befinden. Die Ware ist, soweit nicht ausdrücklich angegeben, nicht auf Funktion geprüft. Bei der Versteigerung von gerahmten Kunstwerken erfolgt die Wertbildung alleine aufgrund des Kunstwerks ohne die Rahmung. Die Rahmung stellt eine nicht bewertete Beigabe dar.


b) Der Aufruf der Lose erfolgt grundsätzlich zu dem mit dem Einlieferer vereinbarten Limitpreis (Mindestpreis), sofern keine höheren Vorgebote vorliegen. Ist kein Limitpreis mit dem Einlieferer vereinbart worden, kann das Auktionshaus den Startpreis bestimmen oder mit dem Startpreis von 10,00 € die jeweilige Versteigerung des Loses beginnen.


c) Die Steigerungsrate liegt in der Regel bei 10% des nächsten erreichbaren Hunderterschritts; es liegt im Ermessen des Auktionators, bei Bedarf eine andere Steigerungsrate zu wählen.


d) Das Auktionshaus kann Katalognummern zusammenziehen, die Reihenfolge verändern oder Katalognummern zurückziehen, letzteres insbesondere bei Zweifeln in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht. Dem Auktionshaus vor Beginn der Versteigerung bekannte Veränderungen in der Ausbietungsfolge sollen dem Saalpublikum mitgeteilt werden, regelmäßig durch schriftlichen Aushang.


e) Zur wirksamen Abgabe eines Gebotes in jeglicher Form ist die genaue Angabe der Person oder Firma des Bieters mit Kontaktdaten und Adressdaten sowie der Telefonnummer erforderlich. Bei Neukunden ist für die Registrierung zur Gebotsabgabe in jeglicher Form ein gültiges Ausweisdokument erforderlich. Das Gebot beschränkt sich ausschließlich auf die angegebene Versteigerungsnummer. Das Auktionshaus behält sich das Recht vor, einen Nachweis der Zahlungsfähigkeit oder eine Sicherheitsleistung für ein Gebot zu fordern. Das Auktionshaus ist verpflichtet, im Rahmen des Geldwäscheschutzgesetzes erforderliche Meldungen zu machen. Der Bieter bestätigt, sich an die Vorgaben des Geldwäscheschutzgesetzes zu halten. Die erhobenen Daten des Einlieferers/Bieters werden vom Auktionshaus intern sowie bei bidpath gespeichert. Die entsprechenden datenschutzrechtlichen Vereinbarungen mit der Firma bidpath GmbH, Theresienstraße 19, 01097 Dresden, Geschäftsführung Harry Herrling, können auf Anforderung übermittelt werden. Das Auktionshaus verarbeitet die gespeicherten Daten im Rahmen des gültigen Datenschutzrechts. Hierzu wird auf die Datenschutzerklärung des Auktionshauses verwiesen.


f) Telefonisch, schriftlich und mündlich abgegebene Gebote stehen sich gleich. Über die Online-Portale lot-tissimo, liveauctioneers, invaluable, bidspirit  abgegebene und übermittelte Gebote gelten als telefonische Gebote und stehen diesen gleich. Im Übrigen gelten für die Verwendung von Onlineportalen als Gebotsübermittler auch die AGB der entsprechenden Portale.


Bei gleichen Geboten gilt das zuerst abgegebene Gebot. Bei Zweifeln, die nicht sofort während der Auktion geklärt werden können, entscheidet das Los.


Bei Meinungsverschiedenheiten über einen Aufruf zwischen den Bietern hat der Auktionator des Auktionshauses das Recht, das Los zurückzuziehen und ggf. nochmals zum Aufruf zu bringen.


Um schriftliche Vorgebote abzugeben, müssen diese beim Auktionshaus mindestens 24 Stunden vor Auktionsbeginn eingehen. Schriftliche Vorgebote sind nur mit dem durch das Auktionshaus vorgegebenen Formblatt für schriftliche Vorgebote zulässig. Abweichungen hiervon müssen durch das Auktionshaus bestätigt werden.


Schriftliche Aufträge zur Registrierung als Telefonbieter müssen ebenfalls mindestens 24 Stunden vor Auktionsbeginn (1. Auktionstag) eingehen. Der durch das Auktionshaus gestellte telefonische Agent vertritt in diesem Falle den Bieter im Saal und gibt für den Bieter das Gebot ab. Das telefonische Bieten ist erst ab einem Schätzpreis von 300,00 € möglich. Bei telefonischen Bietern kann das Auktionshaus keine Gewähr für das Zustandekommen der Leitung zum Zeitpunkt des Aufrufs übernehmen. Das Risiko der Nichterreichbarkeit des Bieters oder einer Leitungsstörung liegt beim Bieter. Fällt während des Bietvorgangs die Leitung aus, so gilt nur der zuletzt aufgerufene gebotene Betrag, kein vorher oder während des Telefonierens mit dem Angestellten des Auktionshauses genannter Eventualhöchstbetrag.


Bei Geboten über die Onlineportale (lot-tissimo, liveauctioneers, invaluable, bidspirit) trägt der Bieter das Risiko, dass eine Übermittlung aufgrund technischer Probleme, welche nicht im Machtbereich des Auktionshauses liegen, nicht oder fehlerhaft stattfindet.


g) Das Auktionshaus kann schriftliche oder Online-Gebote wegen Zweifel an Zuordnung, Identität oder Ernsthaftigkeit, aber auch aus technischen oder organisatorischen Gründen unberücksichtigt lassen.


3. Zuschlag


a) Mit der Abgabe eines Gebots und dessen Zuschlag kommt ein unwiderruflicher Kaufvertrag zustande, der zur Abnahme des Versteigerungsgegenstandes und Zahlung des Kaufpreises verpflichtet. Der Zuschlag wird grundsätzlich erteilt, wenn nach dreimaligem Aufruf kein höheres Gebot abgegeben wird. Der Auktionator des Auktionshauses kann den Zuschlag begründet widerrufen oder ablehnen. Das Handeln unter fremden Namen seitens eines Bieters ist ausgeschlossen. Es besteht kein Anspruch auf Handeln in fremden Namen. Sofern der Bieter sein Handeln als Stellvertreter nicht bei Beantragung der Bieternummer bzw. Registrierung unter Angabe der Identität des Vertretenen anzeigt, so wird nur der Vertreter Vertragspartner des Kaufs. Eine nachträgliche Genehmigung der Vertretung wird nicht ermöglicht.


b) Bestehen Zweifel, ob oder an wen der Zuschlag erteilt ist, oder wurde ein rechtzeitig abgegebenes Gebot übersehen, entscheidet der Auktionator, ob er den Zuschlag für unwirksam erklärt und den Artikel neu aufruft.


c) Der Auktionator kann unter Vorbehalt zuschlagen, wenn der vom Einlieferer genannte Limitpreis nicht erreicht ist oder wenn rechtliche bzw. tatsächliche Zweifel bei einem Objekt vor oder während der Auktion angemeldet oder erkannt wurden. Bei einem Vorbehalt ist der Abschluss des entsprechenden Kaufvertrages schwebend unwirksam. Bei Vorbehalt wird der Einlieferer über den Vorbehaltszuschlag seitens des Auktionshauses benachrichtigt. Er hat sich innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Zugang der Benachrichtigung positiv zu melden und den Zuschlag zu bestätigen. Ist keine Nachricht erfolgt, oder wurde der Zuschlag abgelehnt, ist der Kaufvertrag unwirksam. Hiervon erhält der Käufer Nachricht. Erhält der Käufer innerhalb von 4 Wochen seit Zuschlag keine Nachricht über die Entscheidung über den Zuschlag, so gilt der Zuschlag

als nicht gegeben und der Kaufvertrag ist ebenfalls unwirksam.


d) Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme und zur Zahlung des Zuschlagpreises nebst Provision (Aufgeld für den Käufer) zuzüglich Umsatzsteuer (USt.). Die aufgerufenen Preise verstehen sich in Euro [€]. Zum Zuschlagpreis „Hammerpreis“ wird ein Aufgeld in Höhe von 23 % erhoben zzgl. 19% USt. Die USt. wird bei Fremdware nur auf das Aufgeld erhoben.


e) Der Zuschlagpreis und die Courtage sind grundsätzlich im Saal bar oder per EC bzw. den durch das Auktionshaus angebotenen Kreditkartenzahlungssysteme zu zahlen. Online-Bieter, telefonische und schriftliche Bieter können auch per Überweisung zahlen, dies entbindet nicht von der Verpflichtung zur Abholung. Zahlungen mit EC-Karten oder sonstigen Zahlungsmethoden werden erst ab Konto-Gutschrift wirksam. Bei Zahlung in ausländischer Währung gehen ein etwaiges Kursrisiko sowie alle Bankgebühren zulasten des Käufers.


f) Mit Zuschlag ist der Käufer verpflichtet, das ersteigerte Objekt sofort im Saal zu bezahlen und abzuholen. Die Gefahr der Verschlechterung und des zufälligen Untergangs geht mit Zuschlag auf den Käufer über. Das Auktionshaus ist jedoch nicht verpflichtet, das Auktionsgut vor vollständiger Bezahlung an den Käufer herauszugeben. Das Eigentum geht auf den Käufer erst nach vollständiger Begleichung des Kaufpreises über (Eigentumsvorbehalt). Der Käufer ist vorleistungspflichtig. Erfüllungsort ist der Ort der Saalauktion.


g) Ist der Kaufpreis innerhalb der angegebenen Frist von 2 Wochen nach Zugang der Rechnung noch nicht beglichen, tritt Verzug ein. Zwei Monate nach Eintritt des Verzuges ist das Auktionshaus berechtigt und auf Verlangen des Einlieferers verpflichtet, diesem Namen und Anschrift des Käufers zu nennen. Ist der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug, kann das Auktionshaus als Vertreter nach Setzung einer Nachfrist von zwei Wochen vom Vertrag zurücktreten. Damit erlöschen alle Rechte des Käufers an dem ersteigerten Auktionsgut. Das Auktionshaus ist nach Erklärung des Rücktritts berechtigt, vom Käufer Schadensersatz zu verlangen. Der Schadensersatz umfasst insbesondere die bis zur Rückgabe oder bis zur erneuten Versteigerung des Kunstgegenstandes anfallenden Transport- und Lagerkosten, wobei dem Käufer der Nachweis möglich ist, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Die Pflicht zur Zahlung der Provision bleibt bestehen. Das Auktionshaus hat das Recht, den säumigen Käufer von künftigen Versteigerungen auszuschließen und seinen Namen und seine Adresse zu Sperrzwecken an andere Auktionshäuser und -portale weiterzugeben.


h) Das Auktionshaus ist berechtigt, Kaufgelder, Kaufrückstände, Nebenleistungen und andere Kosten in Vertretung des Einlieferers, soweit nötig, in eigenem Namen einzuziehen bzw. gerichtlich einzuklagen.


4. Abholung


a) Die Aushändigung der Objekte erfolgt am Auktionstag erst nach Ende der Auktion.


b) Bis zur Abholung lagert das Auktionshaus für die Dauer von zwei Wochen, gerechnet ab Zuschlag, den ersteigerten Gegenstand auf eigene Kosten. Danach hat das Auktionshaus das Recht, den Gegenstand auf Rechnung des Käufers bei einer Spedition einzulagern. Wahlweise kann das Auktionshaus stattdessen den Gegenstand in den eigenen Räumen einlagern gegen Berechnung einer monatlichen Pauschale von € 150,- exkl. USt. für kleine Objekte bzw. € 250,- exkl. USt. für sperrige Objekte z.B. große Gemälde oder Möbel pro angefangenen Monat.


c) Sofern keine Abholung im Saal durch den Käufer stattfindet, kann dieser das Auktionshaus beauftragen, für ihn in seinem Namen und auf seine Rechnung ein von ihm benanntes Versandunternehmen mit der Abholung zu beauftragen. Ein Recht hierauf besteht nicht. Der Versand erfolgt nur im Auftrag und auf Risiko des Käufers. Beauftragt der Käufer das Auktionshaus, den Versand des ersteigerten Gegenstandes durchzuführen, sorgt das Auktionshaus, sofern der Kaufpreis und Versandkosten vollständig bezahlt sind, für einen Versand des Objektes zum Käufer oder dem von ihm benannten Empfänger durch den vom Bieter/Käufer genannten Transportdienst. Das Auktionshaus überprüft nicht, ob der Transportdienst für den entsprechenden Transport geeignet ist. Dies ist Aufgabe des Bieters/Käufers. Ein Versand und eine Zahlung per Nachnahme ist nicht möglich. Die Kosten des Versandes sowie der Pauschale für Verpackung müssen vorab vom Bieter/Käufer genehmigt werden. Das Auktionshaus verpackt die Gegenstände mit der Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten. Möchte der Käufer eine spezielle Verpackung, hat er für diese Sorge zu tragen.


d) Sollten behördliche Genehmigungen für die Ausfuhr und/oder den Transport notwendig sein, wird der Käufer vorher über die anfallenden Kosten informiert. Sollte eine Kostenübernahme nicht erfolgen, hat der Käufer den Transport selbständig zu organisieren. Ein Anspruch auf Beschaffung der behördlichen Genehmigungen besteht nicht. Das Auktionshaus hat nicht geprüft, ob eine Aus- bzw. Einfuhr in das Land des Ersteigerers möglich ist und übernimmt hierfür keine Gewähr.


5. Mängelgewährleistung


a) Die Beschreibungen und Darstellungen der Objekte stellen keine Eigenschaftszusicherungen dar, noch Garantien im Rechtssinne. Sie dienen lediglich und ausschließlich der Information. Dies gilt ebenso für Zustandsberichte und andere Auskünfte in mündlicher und schriftlicher Form, sofern nicht ausdrücklich eine Haftung hierfür übernommen wird. Alle Gegenstände werden in dem Erhaltungszustand veräußert, in dem sie sich bei Erteilung des Zuschlags befinden. Die im Katalog angegebenen Schätzpreise dienen – ohne Gewähr für die Richtigkeit – lediglich als Anhaltspunkt für den Verkehrswert der zu versteigernden Gegenstände. Die Objekte können gemäß den gesetzlichen Vorschriften vor der Auktion besichtigt werden.


Der Erhaltungszustand wird im Katalog nicht durchgängig erwähnt, so dass fehlende Angaben keine Beschaffenheitsangaben begründen. Der Auktionator behält sich vor, Katalogangaben zu berichtigen oder zu ergänzen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche des Käufers wegen gebrauchter Sachen verjähren ein Jahr nach dem Schluss des Jahres, in dem der Zuschlag erfolgt ist. Soweit der Käufer Kaufmann ist, verjähren seine Gewährleistungsansprüche in sechs Monaten nach dem Tag des Zuschlags. Dasselbe gilt, soweit der Käufer sonst Gewerbetreibender oder Freiberufler ist.


b) Die Haftung des Auktionshauses ist auf eigenes vorsätzliches, grobes Verschulden sowie für vorsätzliches und grobes Verschulden seiner gesetzlichen Vertreter und seiner Erfüllungsgehilfen und seiner leitenden Angestellten beschränkt. Ferner ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit betragsmäßig begrenzt auf die Höhe des jeweiligen Zuschlags. Für einfach fahrlässiges Verhalten des Auktionators, seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen besteht nur dann eine Haftung, wenn diese die Verletzung von Kardinalspflichten (wesentlichen Vertragspflichten) betrifft. Diese Bestimmungen gelten sinngemäß auch für die Begrenzung der Ersatzpflicht für Aufwendungen. Die Haftungungsbegrenzung gilt nicht für Schäden an Leib, Leben oder Eigentum.


c) Transformatoren, elektrische Geräte und Schaltgeräte entsprechen nicht den heutigen VDE-Vorschriften. Sie werden daher nur zu sammlerischen Zwecken und unter Ausschluss jeglicher Haftung angeboten. Die Trinkbarkeit historischer Getränke (Wein, etc.) kann nicht garantiert werden.


6. Weitere Bedingungen


a) Im Falle des Nachverkaufs gelten die VGBS entsprechend.


b) Das Auktionshaus ist berechtigt, von dem Verkauf im Namen des Verkäufers zurückzutreten, sofern sich bei einem Objekt der Verdacht auf gestohlene Kunst oder Raubkunst ergibt, respektive den Versteigerungsauftrag zu kündigen.


c) Im Versteigerungssaal haftet der Bieter für die von ihm verursachten Schäden. Das Auktionshaus übt durch den Auktionator und seine Mitarbeiter das Hausrecht aus. Diese haben das Recht, Bieter ohne Angaben von Gründen des Saales und damit der Möglichkeit des Mitbietens zu verweisen. Dies gilt insbesondere für Personen, die den Ablauf stören. Bei Zwischenrufen haftet der Bieter für die dadurch verursachten Schäden. Es gilt die ausliegende Haus- und Saalordnung.


d) Solange Kataloginhaber, Auktionsteilnehmer und Bieter sich nicht gegenteilig äußern, versichern sie, dass sie den Katalog und die darin abgebildeten Gegenstände aus der Zeit des Nationalsozialismus nur zu Zwecken der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken erwerben (§§ 86a, 86 Strafgesetzbuch). Das Auktionshaus, ihre Auktionatoren und Einlieferer bieten und geben diese Gegenstände nur unter diesen Voraussetzungen an bzw. ab. Es wird auf die §§ 130, 189 StGB hingewiesen.


e) Für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Auktionator und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, die nicht zu den in § 4 HGB bezeichneten Gewerbetreibenden gehören, mit juristischen Personen, mit öffentlich-rechtlichen Sondervermögen und mit Personen, die ihren Sitz im Ausland haben, wird vereinbart, dass Erfüllungsort und Gerichtsstand Bad Homburg ist. Im Übrigen ist Erfüllungsort für beide Leistungen der Ort der Auktion. Die Anwendung des Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie des einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen wird ausgeschlossen.


f) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Gehalt und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

Diese Website verwendet Cookies, die für den technischen Betrieb der Website erforderlich sind und stets gesetzt werden. Andere Cookies, die den Komfort bei Benutzung dieser Website erhöhen, der Direktwerbung dienen oder die Interaktion mit anderen Websites und sozialen Netzwerken vereinfachen sollen, werden nur mit Ihrer Zustimmung gesetzt. Bitte lesen Sie unsere Datenschutzerklärung für Details.

Ablehnen

OK